Sich selbst als „Querdenken-Anwalt“ bezeichnet
Der Beschwerdeführer kann sich auf das Agenturprivileg berufen
Ein Redaktionsverbund verbreitet online einen Beitrag unter der Überschrift „Ein Dutzend Anwälte verteidigen ´Querdenken´-Gründer Ballweg“. Darin heißt es: „Gut ein Dutzend Rechtsanwälte will sich um den inhaftierten Gründer der ´Querdenken´- Bewegung, Michael Ballweg, kümmern. Die hohe Zahl ist laut Anwalt Alexander Christ darauf zurückzuführen, dass wir zumindest Ansätze einer politischen Komponente sehen. Daher habe sich ein Verteidigerteam gebildet. Die Anwälte sollen Christ zufolge unterschiedliche Aufgaben übernehmen. Später schreibt die Redaktion, zum Verteidigerteam gehöre ein Anwalt, der sich selbst als „Querdenken“-Anwalt bezeichne. Er habe, nachdem ihn Ballweg angerufen habe, einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt organisiert. Dem Beitrag ist ein Foto beigestellt. Dessen Bildunterschrift lautet: „…Jetzt hat sich ein großes Anwaltsteam um ihn geschart.“ Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Beitragsüberschrift und die oben zitierten Äußerungen stünden im Indikativ, seien keine Zitate und hätten keine Quellenangabe. Demnach seien die Angaben Äußerungen, die sich die Redaktion zu eigen mache und die bei der Leserschaft den Eindruck erweckten, Michael Ballweg werde von zwölf Rechtsanwälten verteidigt. Der Geschäftsführer Finanzen des Redaktionsverbundes nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der kritisierte Artikel entspreche der Agentur-Meldung, die er vorgelegt habe. Eine Korrektur von Seiten der Agentur sei bislang nicht erfolgt. Er hält die Beschwerde für unbegründet.