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Keine Plattform für den AfD-Kandidaten

Regionalzeitung beruft sich auf ihre grundsätzliche Haltung

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Bundestagswahl 2017 in Südniedersachsen“ über die Direktkandidaten im Verbreitungsgebiet. Im Vorspann werden die Kandidaten so vorgestellt: „Diese Direktkandidaten in den Bundestagswahlkreisen 52 (Goslar, Northeim, Osterrode) und 53 (Göttingen) werben am Wahltag um die Stimmen. (…) Die wichtigsten Daten zu den Wahlkreisen und Bewerbern…)“. Der Beschwerdeführer vertritt den AfD-Kreisverband Göttingen. Er erkennt in der Wahlberichterstattung einen ethischen Verstoß gegen den Pressekodex, weil sich die Redaktion weigere, die Direktkandidaten der Alternative für Deutschland (AfD) zu erwähnen. Er sieht eine Manipulation darin, dass die Zeitung die Direktkandidaten zur Bundestagswahl vorstelle, aber die AfD-Kandidaten komplett unerwähnt lasse. Dabei habe ein Redakteur der Zeitung ihn im Vorfeld gebeten, ihm Informationen über sich sowie ein Foto zur Veröffentlichung zuzusenden. Der Bitte habe er entsprochen. Nachdem die Wahlberichterstattung ohne AfD gelaufen war, habe er mit dem stellvertretenden Chefredakteur der Zeitung gesprochen. Dieser habe in „unverschämter Art und Weise“ eine Erwähnung der AfD von einem „sauberen Bekenntnis zur Menschenwürde“ abhängig gemacht. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Der zuständige Redakteur habe von der überraschenden Kandidatur des Beschwerdeführers nach Kenntnisnahme der offiziellen Liste des Wahlleiters erfahren. Die AfD verschweige diese Kandidatur auf ihrer Webseite jedoch bis heute. Man könne sich auf den Standpunkt stellen, dass ein Direktkandidat, der vom Landesverband seiner eigenen Partei verschwiegen werde, von der Lokalpresse nicht vorgestellt werden müsse. Der Chefredakteur beruft sich auf die grundsätzliche Haltung seiner Zeitung. Das habe dazu geführt, dass man in einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer um eine eindeutige Distanzierung vom rechtsradikalen Gedankengut seines Pressesprechers gebeten habe, da man andernfalls den Kandidaten nicht redaktionell vorstellen könne. Der Beschwerdeführer habe in Abrede gestellt, dass der Pressesprecher auch nur Kontakt zu Rechtsextremen habe bzw. solche Positionen vertrete. Die Redaktion habe dann – so der Chefredakteur – entsprechend ihrer publizistischen Grundüberzeugung gehandelt und dem Beschwerdeführer keine Plattform gegeben.