Pilot und drei Teenager sterben bei Absturz
Identifizierbarkeit ist nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt
„Rundflug in den Tod“ titelt eine Boulevardzeitung online. Im Beitrag geht es um einen Flugzeugabsturz, bei dem der Pilot und drei Teenager ums Leben gekommen waren. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Piloten, den sie mit dem Vornamen, dem abgekürzten Familiennamen und seinem Alter darstellt. Die Redaktion nennt den Fallschirmsportverein, dem der Verunglückte angehört habe. Ein Leser der Zeitung sieht in der Abbildung des Piloten eine Verletzung des Opferschutzes nach Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, das Foto stamme aus einem Video, das eine Journalistin mit dem Piloten gedreht und bei Youtube eingestellt habe. Der Pilot werde auf dem Foto mit Sonnenbrille gezeigt; sein Name werde nicht genannt. Eine Identifizierbarkeit liege also nicht ohne weiteres vor. An der identifizierbaren Berichterstattung habe wegen der besonderen Umstände des Unglücks ein öffentliches Interesse bestanden.