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AfD-Mann beleidigt Bundestagsabgeordnete

Volksvertreter mit den Gesichtern von Nazi-Größen zusammengeführt

Die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung berichtet über den AfD-Politiker Mandic, der mit einer Fotomontage Bundespolitiker beleidigt haben soll. Er habe Gesichter von Nazi-Politikern mit Bundestagsabgeordneten zusammengeführt und erfülle – so die Zeitung – den Tatbestand der Beleidigung. Dem Bericht liegt eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe zugrunde. Ein Leser der Zeitung übt Kritik an dem Beitrag. Dieser erwecke den Eindruck, es habe ein ordentliches Strafverfahren gegeben und der AfD-Politiker Mandic habe sich der Beleidigung schuldig gemacht. Er – der Beschwerdeführer – habe mehrmals versucht, mit der Redaktion Kontakt aufzunehmen, doch habe er keine Antwort erhalten. Stattdessen sei der Artikel aus der Suchfunktion der Zeitung verschwunden. Über Google sei er aber weiterhin abrufbar. Die Wochenzeitung nimmt über ihren Anwalt Stellung. Bei der Meldung habe es sich um eine gekürzte, aber ansonsten unveränderte Meldung einer Nachrichtenagentur gehandelt. Diese habe eine Lang-. und eine Kurzversion veröffentlicht. Die Wochenzeitung habe die Kurzversion abgedruckt. In der Langversion – so der Presserat ergänzend – werde klar, dass sich der AfD-Politiker erfolgreich gegen eine Hausdurchsuchung habe wehren können. Dieser Aspekt habe in der Kurzversion gefehlt. Trotzdem sei der Tatbestand der Beleidigung durch die Fotomontage erfüllt worden. Es gelte das Agenturprivileg. Deshalb habe auch keine Veranlassung zu eigenen Recherchen bestanden. Dem Beschwerdeführer – damit schließt der Anwalt der Zeitung seine Stellungnahme – sei anhand des Aktenzeichens klar gewesen, dass es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren gegen den AfD-Politiker, sondern um ein Nebenverfahren wegen der Hausdurchsuchung gehandelt habe. An der Wahrheit der veröffentlichten Nachricht ändere das jedoch nichts, da über die Einordnung der Fotomontage als Straftat berichtet werden durfte.