Kopftuch als Streitpunkt bei Uni-Praktikum
Redakteur durfte von Einwilligung zur Namensnennung ausgehen
„Praktikum in Arztpraxis am Kopftuch gescheitert?“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht über den Streit zwischen einer kopftuchtragenden Studentin und einer Ärztin, bei der sie ein Praktikum machen wollte. Nach Darstellung der jungen Frau habe die Ärztin sie gebeten, im Praktikum das Kopftuch nicht zu tragen. Die Darstellung der Ärztin weicht von dieser Version ab. Sie habe die Studentin lediglich gebeten, im Praktikum ein kleineres Kopftuch anzuziehen. Die Ärztin beschwert sich – vertreten durch eine Medizinrechtskanzlei - beim Presserat über die Zeitung, die über den Fall mit voller Namensnennung berichtet habe. Das Justiziariat der Zeitung teilt mit, ein Redakteur habe mit der Ärztin gesprochen. Dabei habe diese nicht um Anonymisierung gebeten. Das sei kein Thema gewesen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist außerdem darauf hin, dass das Tragen eines Kopftuchs während eines universitären Pflichtpraktikums von öffentlichem Interesse sei. Dies belege bereits der von der Redaktion dem Bericht beigefügte Infokasten, der auf die Rechtslage und die Praxis verweise. Die Berichterstattung sei ausgewogen, da beide Seiten die Gelegenheit erhalten hätten, Stellung zu nehmen.