Mutmaßlichen Täter zehnmal „Killer“ genannt“
Boulevardzeitung verstößt erheblich gegen den Pressekodex
In einer Boulevardzeitung erscheinen im Verlauf von drei Monaten zwölf Artikel gedruckt und online mit Berichten über einen Mann, der von der Polizei gesucht wird. Mehrfach wird dieser in den Überschriften und im Text als „Killer“ bezeichnet. Die Beiträge sind unter anderem mit Bildern des Opfers Özgür S. illustriert. Im letzten der zwölf Artikel geht es um die Festnahme des Gesuchten. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung und der regelmäßigen Verwendung des Begriffs „Killer“ eine Verletzung des Kodex-Gebotes der Unschuldsvermutung. Auch fehle das Wort „mutmaßlich“ in der Berichterstattung. Der Beschwerdeführer kritisiert auch einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Das Opfer werde genannt und abgebildet, offensichtlich ohne die Einwilligung der Angehörigen. Aus Sicht der auf die Beschwerde antwortenden Rechtsabteilung des Verlages steht die Täterschaft des gesuchten Mannes zweifelsfrei fest. Sie verweist auf ein Überwachungsvideo, das den Mann bei seiner Tat filmisch festgehalten hat. Der behauptete Verstoß gegen den Opferschutz liege ebenfalls nicht vor. Entgegen den „Spekulationen“ des Beschwerdeführers habe die Redaktion sehr wohl eine Einwilligung der Angehörigen des Opfers für die Fotoveröffentlichung eingeholt und zwar bei einem Cousin des Getöteten.