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„Sonderveröffentlichung“ ist keine ausreichende Bezeichnung für Werbebeilage

Eine Wochenzeitung erscheint mit einer Beilage, in der Kreuzfahrten und andere Reisen umfangreich und positiv beschrieben werden. Der Titel der Beilage setzt sich zusammen aus dem Namen der Zeitung und dem Zusatz „Reiseträume“. Unten auf der Titelseite steht: „Eine Sonderveröffentlichung des [...]Verlages“. Der Beschwerdeführer kritisiert einen klaren Verstoß gegen das Gebot zur Trennung von Werbung und Redaktion. In dem Heft werde offen Werbung für Reiseanbieter gemacht (teilweise mit den Headlines „Reiseempfehlung“), ohne sie als bezahlte Anzeigen kenntlich zu machen. Der Verlag bestätigt, dass die Wochenzeitungsbeilage bezahlte Werbetexte und -bilder oder Anzeigen enthalte.