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Detaillierter Bericht über Obdachlosen verstößt nicht gegen Menschenwürde

Unter der Überschrift „Harrys Leben im Bushäuschen“ berichtet eine Tageszeitung ausführlich über einen 62-jährigen Obdachlosen. Der Beschwerdeführer vermisst eine besondere Zurückhaltung, wie sie bei einer derart schutzbedürftigen Person nötig wäre. So werde darüber spekuliert, wo der Mann sich wasche und wo er seine Notdurft verrichten könne. Öffentlich gemacht werde auch seine Krebserkrankung und dass er nach Angaben seines Betreuers auch psychisch krank sei. Dies alles im Rahmen einer identifizierenden Berichterstattung mit Vornamen und Aufenthaltsort samt großem Foto. Ob der Betroffene seine Zustimmung zu einer Berichterstattung in dieser Form gegeben habe, sei unerheblich. Die Zeitung hätte erkennen müssen, dass sie seine Notlage nicht in einer Weise ausnutzen dürfe, die ihn noch stärker als ohnehin schon den Blicken der Öffentlichkeit aussetze und ihn seiner Würde beraube. Darüber hinaus erschwerten die Informationen über seine Krankheiten und seine fehlende Krankenversicherung vermutlich seine Wohnungssuche noch zusätzlich. Da er sich absolut friedlich und sozialverträglich verhalte, bestehe kein öffentliches Interesse an seinen Erkrankungen, das eine derart bloßstellende Berichterstattung rechtfertigen würde. Die Zeitung entgegnet, dass der rechtlich als geschäftsfähig geltende Obdachlose darauf gedrängt habe, die kritisierten Details aus seinem Leben zu erzählen.