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Unzulässige Vermischung

Chefredakteur rechtfertigt die Art der Berichterstattung

Eine Zeitschrift mit dem Themenschwerpunkt Campen veröffentlicht eine Doppelseite unter der Rubrik „Schaufenster“. Sechs Anbieter von Camping-Bedarf werden vorgestellt und positiv beschrieben. Jeder Artikel enthält Kontaktinformationen der Anbieter. Auch ein Toyota-Händler wird mit Kontaktdaten und positiver Wertung vorgestellt. Auf weiteren Seiten stellt die Redaktion Anbieter vor und bewertet sie positiv. Ein Leser der Zeitschrift bemängelt eine unzulässige Vermischung von redaktionellen Beiträgen, PR und Werbeinhalten, die nicht als solche gekennzeichnet sind. Der Chefredakteur antwortet auf die Beschwerde. Er rechtfertigt die Art der Berichterstattung. Die Redaktion fühle sich verpflichtet, in den vielfältigen Segmenten rund ums Campen die Übersicht zu behalten und ihre Leserinnen und Leser darüber zu informieren, welche Hersteller und Produkte sie bei ihren Reisen sinnvoll unterstützen können. Der Chefredakteur stellt fest, dass seine Zeitschrift strikt auf die gebotene Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten achte.