Redaktion behält sich Leserbrief-Kürzungen vor
Einsender hatte um eine ungekürzte Veröffentlichung gebeten
In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Vorbildliches Deutschland“. Darin geht es um das Thema Flüchtlingspolitik. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Einsender der Leserzuschrift. Er habe um eine ungekürzte Veröffentlichung gebeten. Die Rechtsvertretung der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen die Richtlinie 2.6 des Pressekodex, in der der Umgang mit Leserbriefen geregelt ist. Zwar habe der Beschwerdeführer um ungekürzte Veröffentlichung seines Leserbriefes gebeten, doch sei diese Bitte in der Redaktion nicht als ausdrückliches Verbot im Sinne der Richtlinie 2.6 gewertet worden. Die Redaktion behalte sich die Kürzung von Leserbriefen vor. Da der Brief im vorliegenden Fall nur marginal gekürzt worden sei, habe die Redaktion davon ausgehen können, dass der Einsender nichts dagegen einzuwenden habe. Für ein etwaiges Missverständnis habe sich die verantwortliche Redakteurin in einem ausführlichen Schreiben an den Einsender entschuldigt. Die Redakteurin berichtet dem Presserat, dass der Beschwerdeführer ein versierter Leserbriefschreiber sei, der wisse, dass die Briefe gesichtet, verifiziert und bearbeitet würden. Dass Briefe gekürzt würden und auch häufig gekürzt werden müssten, sei ihm bekannt. Sie selbst habe dem Einsender in einem längeren Gespräch vermittelt, dass die Redaktion keine Ausnahmen machen könne.