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Vielfacher Missbrauch in einer „Salzgrotte“?

Tatverdächtiger wehrt sich gegen Berichte einer Boulevardzeitung

Eine Boulevardzeitung berichtet über die Anklage gegen einen Mann wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 20 Fällen. Tatort war der Berichterstattung zufolge die „Salzgrotte“, eine Sole-Kabine an einem Schützenplatz. Über den Angeklagten Dirk P. heißt es, er sei ein zwielichtiger Unternehmer und betreibe ein „Deutsches Institut für alternative Therapie“. Der Beitrag ist mit einem Foto des Angeklagten illustriert, dessen Augen mit einem schwarzen Balken versehen sind. Die Online-Ausgabe der Zeitung berichtet textidentisch über den Fall. Beschwerdeführer ist der Angeklagte selbst. Durch den Artikel werde er vorverurteilt. Vor dem Erscheinen des Artikels seien bereits Vergewaltigungsvorwürfe der Jugendlichen aufgrund von nachweislichen Lügen von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Er selbst sei durch den Artikel zweifelsfrei zu identifizieren. Eine Verurteilung wegen Brandstiftung, wie im Text zu lesen, sei nie erfolgt. Er habe die Zeitung zu einer Stellungnahme aufgefordert. Ohne Erfolg. Die Anklageschrift sei ihm – dem Beschwerdeführer – erst nach Erscheinen des Artikels zugestellt worden. Ob diese zugelassen werde, sei noch nicht entschieden. Sein Ruf werde durch die Berichte geschädigt. Seine Persönlichkeitsrechte würden verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe des Beschwerdeführers für unbegründet. Mehrere Kriterien der Ziffer 8, Richtlinie 8.1, seien erfüllt. Schwere des Vorwurfs, Bekanntheitsgrad des Verdächtigen, sein früheres Verhalten und die Intensivität, mit der er die Öffentlichkeit suche. Der Beschwerdeführer habe mit der Redaktion über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gesprochen. Es gehe um Kindesmissbrauch und es habe vorherige Verurteilungen gegeben. Allein diese drei Abwägungskriterien machten die Angelegenheit ohne Zweifel zu einem Fall von besonderem öffentlichem Interesse. In derartigen Fällen gehören nach Meinung des Chefredakteurs Name und Foto zur Nachricht dazu. Die Berichterstattung sei auch nicht vorverurteilend. Es werde mit keinem Wort frühzeitig strafrechtliche Schuld zugewiesen. Auch werde nicht durch präjudizierende Formulierungen der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer sei bereits verurteilt. Vielmehr nenne die Redaktion ausdrücklich den Verfahrensstand und mache deutlich, dass es sich nur um Vorwürfe der Strafverfolger handele. Der Beschwerdeführer müsse es hinnehmen, dass die Presse über ihn mit Bild und dem Vornamen berichte, ohne dabei die Ziffer 13 des Kodex (Vorverurteilung) zu verletzen.