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Leserbrief ohne Fußnoten abgedruckt

Redaktion kann und will den Vorgaben des Einsenders nicht nachkommen

Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Der Einsender antwortet auf einen zuvor veröffentlichten Lesertext. Beide Einsendungen befassen sich mit Problemen rund um die 5G-Strahlung. Einer der beiden Einsender wirft der Redaktion vor, bei der Veröffentlichung seines Briefes gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), Richtlinie 2.6, Absatz 4 (Umgang mit Leserbriefen) verstoßen zu haben. Ohne sein Einverständnis und ohne einen entsprechenden Hinweis in der Rubrik „Briefe an die Redaktion“ sei eine gekürzte Version erschienen. Dies sei entgegen einer telefonischen Zusicherung geschehen. Zudem habe er die Redaktion mehrfach ausdrücklich um vollständigen Abdruck gebeten. Der Verleger der Zeitung antwortet auf die Beschwerde. Der fragliche Brief sei ohne jegliche Kürzung abgedruckt worden. Lediglich der Bitte, die in Klammern gesetzten Quellenangaben mit Fußnoten abzudrucken, sei die Redaktion nicht nachgekommen. Das Abdrucken von Fußnoten entspreche nicht dem Text- und Layout-Prinzip der Zeitung und sei deshalb auch gar nicht vorgesehen. Es sei nicht Aufgabe der Zeitung, weiterführend Quellenarbeit zu leisten. Dies schon gar nicht mit kryptischen Verschlüsselungen wie in diesem Fall. Für den interessierten Leser seien die verwendeten Quellen im Leserbrief erwähnt.