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Ein Ex-Fußballer unter schwerem Verdacht

Beschwerdeführer ist durch Berichterstattung für jedermann erkennbar

Gegenstand dieser Beschwerde sind gedruckte und online verbreitete Berichte in einer Boulevardzeitung. Es geht um den Vorwurf gegen einen international bekannten ehemaligen Bundesliga-Profi, kinderpornografisches Material besessen und verbreitet zu haben. Beschwerdeführer ist der Ex-Fußballer. Er wendet sich gegen 19 Berichte der Zeitung zwischen Anfang September 2019 und dem 26. September des gleichen Jahres. In fast allen Überschriften wird sein Name genannt. Der Anwalt des Sportlers ist der Auffassung, dass die Berichterstattung seinen Mandanten in unzulässiger Weise erkennbar mache und vorverurteile. Dadurch werde er stigmatisiert. Sein guter Ruf in der Öffentlichkeit und seine berufliche Existenz würden zunichte gemacht. Online zeige die Zeitung sein Wohnhaus mit Einblendung der Hausnummer. In der Folge sei sein Haus von Fotografen belagert worden. Vor der Veröffentlichung sei ihm von der Zeitung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft – so der Anwalt des Beschwerdeführers - stelle sich die von der Zeitung behauptete angebliche Faktenlage als nicht gesichert dar. Teilweise sei vorsätzlich falsch berichtet und dramatisiert worden. Die beanstandete Berichterstattung verletze durch ihre stigmatisierende Wirkung in erheblichem Maße die Menschenwürde des Beschwerdeführers im Sinne von Ziffer 1 des Pressekodex. Weiter habe die Zeitung zugunsten einer unausgewogenen Sensationsberichterstattung jede journalistische Sorgfaltspflicht im Sinne der Ziffer 2 des Pressekodex ignoriert. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Beschwerdeführer diverse weitere Ansprüche außergerichtlich angemeldet habe. Dabei gehe es auch um Geld als Entschädigung. Der Verlag lässt mitteilen, dass infolge staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer kürzlich Anklage beim zuständigen Gericht erhoben worden sei.