Entscheidungen finden

„Redaktioneller“ Beitrag ist Werbung

Trennungsgebot nach Ziffer 7 von Nachrichtenmagazin nicht beachtet

„Wo Sie bei den Herbst-Angeboten sparen können“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über eine Aktion, die ein Online-Versandhändler gestartet hat. Dieser locke während einer Woche mit tausenden Herbst-Schnäppchen und verspreche bis zu 50 Prozent Preisnachlass. „Im Ticker von (…)-Online erfahren Sie, welche Angebote sich lohnen und was Sie getrost vergessen können.“ Im Artikel werden mehrere Produkte überwiegend positiv vorgestellt. Zum Teil sind auch kritische Anmerkungen zu lesen. Ein Leser der Zeitschrift vermisst eine eindeutige Kennzeichnung mit Hinweis auf den Werbecharakter der Veröffentlichung. Der Artikel sei unkritisch und enthalte werbetypische Formulierungen. Der Geschäftsführer des Nachrichtenmagazins spricht von redaktionell komplett unabhängigen Texten, mit denen den Lesern Ratschläge gegeben würden, wo sich das Zugreifen lohne und wo nicht. Wenn der Artikel mit „Anzeige“ überschrieben würde, wäre das schlicht falsch und würde den Inhalt des Portals in ein fehlerhaftes Licht rücken. Die Redaktion halte den Artikel unter dem Blickwinkel des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex für zulässig. Dennoch habe man den Artikel gelöscht und die Nutzer über den Grund für diese Maßnahme informiert. Intern wolle man diskutieren, wie die Transparenz noch erhöht werden könne.