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Name des Anwalts muss nicht genannt werden

Beitrag in einer Wochenzeitung war kein klassisches Interview

Die Kanzlei des Beschwerdeführers, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, versendet über die Consilium Rechtskommunikation GmbH eine Pressemitteilung zum Thema „Sonderkündigungsrecht für Banker“. Daraufhin meldet sich die Online-Redaktion eines Nachrichtenmagazins bei ihm und führt mit ihm ein halbstündiges Telefonat zu diesem Thema. Am gleichen Tag erscheint in der Online-Ausgabe des Magazins ein Beitrag unter der Überschrift „FAQ: Merkel schlägt Kündigungsschutzlockerung vor.“(FAQ steht für „häufig gestellte Fragen“) Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er in dem Artikel entgegen der Absprache mit der Redaktion nicht als Quelle der veröffentlichten Informationen genannt wird. Das Justitiariat des Magazins sieht im konkreten Fall keinerlei Rechtsgrundlage für einen Verstoß. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) berufen. Die Autorin habe mit dem Beschwerdeführer lediglich vorab im Rahmen ihrer Recherche ein unverbindliches Hintergrundgespräch geführt. Das Telefonat mit ihm sei kein klassisches Interview gewesen. Gleich zu Beginn habe die Autorin ihren Gesprächspartner darauf hingewiesen, dass kein Interview, sondern ein sogenanntes FAQ geplant sei. Die Autorin teilt mit, sie habe vorab bereits ein Gespräch mit einem anderen Arbeitsrechtler geführt und sich diese Informationen vom Beschwerdeführer bestätigen lassen. Daher habe sie keinen Grund gesehen, den Beschwerdeführer namentlich zu nennen. Die Idee für den Artikel sei im Übrigen vorab in der Redaktion entstanden und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – durch die Pressemitteilung seiner Kanzlei.