Video von der Tötung eines kleinen Mädchens
Beschwerdeführer: Bilder haben in der Öffentlichkeit nichts zu suchen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht ein Video unter der Überschrift „Stiefvater ertränkt Dreijährige in Hotelpool“. Im Text wird berichtet, ein Mann habe in einem Hotel in Mexiko seine kleine Stieftochter immer wieder in den Pool geworfen, obwohl er genau gewusst habe, dass die Kleine nicht schwimmen konnte. Das Kind sei ums Leben gekommen. Ein Nutzer des Internetportals sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Mit dem Artikel sei ein Video verlinkt, dass die Tötung des Kindes durch seinen Stiefvater detailliert zeige. Es sei unerträglich – so der Beschwerdeführer – solche Bilder zu sehen. Diese hätten in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Der Chefredakteur der Internetplattform bedauert selbst und im Namen der Redaktion die Veröffentlichung des Videos, das unmittelbar nach dem Eingang des Schreibens über die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens von der Webseite entfernt worden sei. Am Ende des betreffenden Artikels habe die Redaktion diese Anmerkung veröffentlicht: „Hinweis: Das betreffende Video wurde gelöscht. Die Redaktion bedauert die Veröffentlichung und entschuldigt sich bei den Betroffenen.“