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Fassungslos wegen eines Leserbriefs

Redaktion gibt Schreiben eines Polizeibeamten an Dienstherrn weiter

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Präsident empört über Streifenbeamten“ über den Leserbrief eines Polizisten (Überschrift: „Willkommenskultur“) an die Redaktion. Diese veröffentlicht den Brief auszugsweise, nennt wie üblich den Namen des Einsenders, ohne jedoch mitzuteilen, dass der Leserbriefschreiber Polizeibeamter ist. Dieser, ein erfahrener Beamter, ist in einem so genannten Bezirksteam tätig. Er hat also täglich Kontakt zu Anwohnern und Geschäftsleuten in einem kulturell vielfältigen Stadtteil. Der Leserbrief enthält drastische und zum Teil fremdenfeindliche Äußerungen und endet mit diesen Zeilen: „Also lehne ich ab, was zu mehr Balkan auf unseren Straßen und zu einem Fortschreiten einer Islam genannten Ideologie führt.“ Die Online-Redaktion leitet die Original-E-Mail, in der der Name des Beamten inklusive seiner Tätigkeit im Problembezirk steht, an die Lokalredaktion weiter. Diese erkennt die Brisanz des Schreibens und recherchiert im Polizeipräsidium. Im Zusammenhang mit der Recherche gibt die Redaktion den Brief an den Dienstherrn des Einsenders. Die Zeitung berichtet, dass der Brief dort für Fassungslosigkeit gesorgt habe, weil er ein schlechtes Licht auf die örtliche Polizei werfe. Leidtragende seien alle Beamten, die durch ihre tägliche und engagierte Arbeit aktiv am Integrationsprozess mitwirkten. Der Leserbriefschreiber sei zum Leitenden Polizeidirektor bestellt worden. Mögliche straf- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen würden geprüft. Für eine öffentliche Stellungnahme sei der Beamte nicht zu erreichen gewesen, teilt die Zeitung abschließend mit. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren, dass die Lokalredaktion den Leserbrief an den Polizeipräsidenten weitergeleitet habe. Damit sei das Vertrauensverhältnis zwischen Reaktion und Lesern verletzt worden. Der betroffene Beamte werde dadurch diffamiert und „angeschwärzt“. Nach Richtlinie 2.6, Absatz 5, unterlägen Leserbriefe dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürften in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Das Verhalten der Redaktion erschüttere das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Presse. Der Beamte werde in dem Bericht über seinen Leserbrief als fremdenfeindlich diffamiert, obwohl die Einsendung zunächst nur gekürzt wiedergegeben worden sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung gesteht ein, dass die Redaktion gegen die entsprechende Richtlinie des Pressekodex verstoßen habe. Wenn sich ein Polizeibeamter fremdenfeindlich äußere und in seiner ursprünglichen E-Mail seinen Namen und seine Funktion angibt, sei die Redaktion verpflichtet, den Vorgang redaktionell aufzuarbeiten. Der Einsender habe durch die Nennung seiner persönlichen Daten sein Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben. Ihm sei bewusst gewesen, dass er für die Leser und auch seinen Dienstherren identifizierbar sei. Hätte die Leserbriefredaktion den Brief, wie vom Einsender beabsichtigt, in voller Länge veröffentlicht, hätte die Lokalredaktion dem Polizeipräsidium bei ihrer Recherche ohne weiteres eine Kopie des Leserbriefteils der Zeitung zukommen lassen können, ohne sich dem Vorwurf eines Verstoßes gegen presseethische Grundsätze auszusetzen. Der von den Beschwerdeführern kritisierte Effekt wäre der gleiche gewesen.