Artikel sind generell online abrufbar
Beschwerdeführer hatte nur an einen gedruckten Beitrag gedacht
Ein Sorgerechtsstreit ist Thema in einer Großstadtzeitung. Die Eltern einer volljährigen, geistig behinderten Frau führen eine juristische Auseinandersetzung darüber, bei wem die gemeinsame Tochter bleiben dürfe. Neben dem Sorge- und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht gehe es auch um die gesetzliche Betreuung, den Unterhalt, Schadensersatz, Verleumdung, Unterlassung und Kindesmisshandlung. Der Artikel rekapituliert die familiäre Auseinandersetzung und stellt die Auffassungen der Mutter jenen des Vaters gegenüber. Der Autor zitiert auch einen Experten für Betreuungsrecht. Er erwähnt die vollen Namen und das Alter der Beteiligten. Er nennt auch die Einrichtung für geistig Behinderte beim Namen, die der Vater habe errichten lassen. Dieser wendet sich – anwaltlich vertreten - mit einer Beschwerde an den Presserat, weil der Artikel seine Persönlichkeitsrechte berühre. Die dauerhafte Abrufbarkeit des Beitrages im Internet verletze zusätzlich den Redaktionsdatenschutz. Bei keiner der im Beitrag genannten Personen handele es sich um Personen des Zeitgeschehens. Der Artikel über den innerfamiliären Rechtsstreit sei vor Jahren vielmehr über einen zufälligen Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Autor des Artikels zustande gekommen. Es sei klar gewesen, dass aus dem Kontakt ein „Zeitungsartikel“ in einer Printausgabe der Zeitung entstehen werde. Zu keiner Zeit sei jedoch davon die Rede gewesen, dass der Beitrag dauerhaft im Internet vorgehalten werde. Der Justiziar der Zeitung teilt mit, der beanstandete Beitrag sei unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zustande gekommen. Über die Art der Verbreitung habe es keine Diskussion gegeben. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass Presseberichte heutzutage nicht nur gedruckt würden, sondern auch online auf den Web-Seiten des Mediums bzw. über Suchmaschinen abrufbar seien. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe die Redaktion sich entschlossen, den Namen des Beschwerdeführers zu anonymisieren.