Richter: Eine „zwiespältige Gesetzeslage“
Diskussion über „Werbung“ und Information“ im Fall von Abtreibung
Eine Nachrichtenagentur berichtet unter der Überschrift „Werbung für Abtreibung: Landgericht verhandelt im September“ über das Berufungsverfahren im Fall der Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel sowie um einen Prozesstermin von zwei weiteren in Hessen angeklagten Ärztinnen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Deutsche Presserat. Er verweist dabei auf die Beschwerde 0455/18/2. Diese hatte sich gegen die Berichterstattung einer überregionalen Zeitung gerichtet, der wiederum eine Agenturmeldung zugrunde gelegen hatte. Darin hatte der Presserat kritisiert, dass behauptet werde, die beiden Ärztinnen seien angeklagt worden, weil sie auf der Internetseite ihrer Praxis über Schwangerschaftsabbrüche informiert hätten. Dies treffe nicht zu. Die beiden Ärztinnen seien angeklagt, da sie eine eigene Dienstleistung zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs in Erwartung des hierfür zu zahlenden ärztlichen Honorars angeboten haben sollen. Die reine Information über Schwangerschaftsabbrüche sei in Ordnung. Das einzige, was nach Paragraf 219a StGB verboten sei, sei der öffentliche Hinweis darauf, dass man bei einer Ärztin selbst oder einer anderen konkret genannten Stelle eine Abtreibung „buchen“ könne. Die Chefredaktion der Agentur fordert eine Zurückweisung der Beschwerde. Sie verweist auf den Gesamtkontext der Meldung, in der es ausschließlich um Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Werbeverbot für Abteibungen gehe. Der Paragraf 219a sei – so die Agentur – seit Monaten Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Seine Auslegung beschäftige den Bundestag. Eine Entscheidung werde am Ende womöglich vom Bundesverfassungsgericht getroffen. Die Einschätzung des Gießener Vorsitzenden Richters: Wir haben es mit einer zwiespältigen Gesetzeslage zu tun. Diese Einschätzung werde von vielen Juristen geteilt. Die Chefredaktion führt abschließend aus, die vom Presserat angeführten Textpassagen fielen unter den Schutz des Artikels 5 des Grundgesetzes. Sie seien nach den im Pressekodex niedergelegten Grundsätzen nicht zu beanstanden.