Namen ohne Einwilligung weitergegeben
Lokalredaktion recherchiert in einem Nachbarschaftsstreit
Grund dieser Beschwerde ist der Umgang mit personenbezogenen Recherchedaten in einer Lokalredaktion einer großen Regionalzeitung. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er sich im Namen mehrerer Nachbarn an die Lokalredaktion gewandt habe. Anlass sei gewesen, dass auf einem Nachbargrundstück dubiose und nicht genehmigte Baumfällarbeiten durchgeführt worden seien. In einer E-Mail habe er die Redaktion auf ein Zusammenwirken des Bauamtes und des Bauträgers aufmerksam gemacht. Dieser sei ein alteingesessener Architekt und habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit beste Kontakte zum Bau- und zum Grünflächenamt. Der bearbeitende Redakteur habe sich mit dem Architekten in Verbindung gesetzt. Er habe ihm die E-Mail des Beschwerdeführers mit dessen Namen und Kontaktdaten ohne Rücksprache zukommen lassen. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers durch die E-Mail nicht verletzt. Es sei nicht erkennbar, wodurch ihm ein Schaden entstanden sein sollte. Der Beschwerdeführer sei Initiator einer Nachbarschaftsbewegung und habe sich als solcher mit den Behörden und dem Architekten auseinandergesetzt. Schon vor diesem Hintergrund dürfte er wohl dem Architekten namentlich bekannt gewesen sein. Darüber hinaus habe er selbst mit der Presse in Verbindung gesetzt, um seine Interessen öffentlich zu machen. Er habe die Nennung seines Namens nicht untersagt oder irgendwelche Einschränkungen gegenüber der Redaktion geltend gemacht. Eine Bitte um Informantenschutz habe es nicht gegeben. Der mit der Recherche betraute Redakteur habe sämtliche Regeln der journalistischen Sorgfalt beachtet und in alle Richtungen recherchiert, um eine neutrale Sicht der Dinge zu gewährleisten. Die Weiterleitung der E-Mail sei im Zusammenhang mit den Recherchearbeiten gerechtfertigt gewesen, wobei die Kontaktdaten des Beschwerdeführers bewusst nicht mitgesendet worden seien. Die E-Mail sei versendet worden, um eine möglichst genaue Gegenüberstellung der wechselseitigen Argumente zu gewährleisten. Die Redaktion habe im Übrigen von einer Berichterstattung abgesehen, weil es nach den Erkenntnissen des Redakteurs um einen Nachbarschaftsstreit gehe und die „Verschwörungstheorien“ des Beschwerdeführers weitgehend ohne Substanz seien.