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Klärender Hinweis auf den Autor fehlt

Verfasser eines Artikels sitzt für die CDU im Stadtrat am Verlagsort

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel mit der Überschrift “Partys an den Stränden: Polizei schreitet ein“. Es geht um unerlaubte Treffen am Verlagsort. Zwei Autoren werden als Verfasser des Beitrages genannt. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – vermisst den Hinweis, dass einer der beiden Autoren CDU-Politiker und Mitglied des Stadtrats am Verlagsort sei. Die Leser hätten darüber informiert werden müssen. Der Chefredakteur teilt mit, dass es sich bei dem Autor um einen langjährigen freien Mitarbeiter der Lokalredaktion handele, der den Artikel gemeinsam mit einem Redakteur geschrieben habe. Dass einer von ihnen Mitglied in einer Partei und des Stadtrats sei, spiele keine Rolle. Alles andere käme einem Berufsverbot für Journalisten gleich, die privat entsprechend unterwegs seien. Würde der freie Journalist ohne entsprechenden Hinweis etwa als Autor eines Berichts auftreten, in dem CDU-Positionen bzw. -Themen positiv dargestellt würden, lägen sicherlich Verstöße gegen den Kodex vor. Bei derartigen Gastbeiträgen wäre eine Fußnote mit Verweis auf die Vita des Autors eine zwingende Notwendigkeit.