Die Bebauung des Tempelhofer Feldes
Lange Straße lässt keine Rückschlüsse auf Wohnadresse zu
Die Online-Ausgabe einer Berliner Zeitung berichtet unter der Überschrift „Wie Madonna für Tempelhof wirbt“ über den Unterstützer eines Volksbegehrens gegen die Bebauung des Tempelhofer Feldes. Der Mann, der als der „Kommunikationswirt aus der Yorckstraße“ bezeichnet wird, habe in dieser Zeitung eine ganzseitige Anzeige geschaltet, in der Madonna, Hartmut Mehdorn, Bill Gates, Eberhard Diepgen und Graciano Rocchigiani als „prominente Tempelhof-Freunde“ erwähnt würden – ohne dass sie davon wüssten. Der im Text erwähnte Unterstützer des Volksbegehrens ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Passus „der Kommunikationswirt aus der Yorckstraße“ stelle eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar, da es sich hierbei um einen Hinweis auf seine Privatadresse handele. Diese sei jedoch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Volksbegehren nie kommuniziert worden. Er verlange deshalb die Löschung des gesamten Artikels. Per E-Mail überreicht der Beschwerdeführer später ein Schreiben der Anwaltskanzlei, die den Zeitungsverlag vertritt. Darin heißt es, dass die Redaktion die Bezeichnung „Yorckstraße“ aus dem Onlinebeitrag entfernt habe, ohne eine Rechtspflicht anzuerkennen. Dazu heißt es, dass der Beschwerdeführer diese Bezeichnung selbst im geschäftlichen Verkehr als E-Mail-Signatur verwende und sie unter anderem auf seinem Profil im sozialen Netzwerk „Xing“ als sein geschäftliches Impressum angegeben sei. Der Beschwerdeführer erwidert, dass die E-Mail-Signatur nicht zur Veröffentlichung seiner Privatadresse berechtige und er sein Xing-Profil erst seit einem viel späteren Zeitpunkt betreibe. Der Chefredakteur der Zeitung schreibt in seiner Stellungnahme, die Nennung der Straße sei zulässig, weil dadurch der örtliche Zusammenhang mit dem Tempelhofer Feld deutlich werde, für das der Beschwerdeführer sich öffentlich eingesetzt habe. Vollständige Adressen veröffentliche die Redaktion selbstverständlich nicht. Die Gefahr, dass Rückschlüsse auf die Adresse des Beschwerdeführers möglich seien, sieht der Chefredakteur nicht, da die Yorck-Straße vergleichsweise lang sei.