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Einen Tatort nachträglich „aufgehübscht“

Chefredakteur der Regionalzeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht

Ein Leichenfund in der Nähe von Salzburg ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto vom Tatort. Zu sehen ist ein mit Absperrband begrenztes Waldstück. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex. In dem Artikel werde ein Foto gezeigt, das der Fotograf gestellt habe. Der Tatort habe zu keinem Zeitpunkt so ausgesehen wie auf dem Foto. Der Fotograf sei mit seinem Gehilfen mehr als eine Stunde nach der Beendigung der Arbeiten von Kripo und Spurensicherung und nach der Freigabe des Tatortes dort erschienen. Eigenhändig hätten die beiden das Absperrband montiert, um ein actionreiches Foto zu erzeugen. Das sei eine Irreführung der Leserschaft und entspreche nicht den Anforderungen des Pressekodex. Der Verlag sei informiert worden. Dieser habe die Veröffentlichung dennoch nicht korrigiert. Er nutze weiterhin die falsche Darstellung und verkaufe diese als Original-Tatortfoto. Der Beschwerdeführer untermauert seine Kritik mit einem Foto. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Er müsse dem Beschwerdeführer Recht geben. Dessen Darstellung des Vorgangs sei korrekt. Der Chefredakteur berichtet, dass er den Fotografen - einen freien Mitarbeiter – auf den Vorgang angesprochen habe. Dieser habe zugegeben, dass das Bild gestellt gewesen sei. Er sei vor allem in Österreich tätig, wo diese Praxis gang und gäbe sei. Einzige Bedingung sei, dass der „Fake“ in der Bildunterschrift benannt werden müsse. Der Chefredakteur: Das Bild sei mit dem betreffenden Hinweis angeliefert worden, von der bearbeitenden Redakteurin jedoch übersehen worden.