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Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt

Sechszehnjähriger hätte nicht identifizierbar dargestellt werden dürfen

Die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über einen Mordfall. Täter (16) und Opfer – eine junge Frau – hätten sich bei der Freiwilligen Feuerwehr kennengelernt. Der junge Mann habe das Opfer in seinem Kinderzimmer erwürgt und die Leiche etwa 50 Meter vom Elternhaus entfernt an einem Maisfeld abgelegt. Er sei wenige Tage nach der Tat festgenommen worden und habe das Verbrechen gestanden. Das Urteil des Landgerichts habe auf neun Jahre Freiheitsstrafe gelautet. Die Gerichtssprecherin wird von der Zeitung so zitiert: „Der Angeklagte nutzte die Wehrlosigkeit des Opfers aus. Sein Mordmotiv war die Befriedigung seines Geschlechtstriebes.“ Das Gericht sei mit seinem Urteil nur ein Jahr unter der Höchststrafe geblieben. Weil weitere Straftaten zu befürchten seien, sei die Unterbringung des Täters in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet worden. Die Redaktion erwähnt jeweils die Vornamen und abgekürzten Nachnamen sowie das Alter von Täter und Opfer. Sie nennt auch den Namen des Ortes, in dem der Mann die Tat begangen hatte sowie den Namen des Kreises, aus dem das Opfer stammt. Täter und Opfer werden im Bild gezeigt. Unter dem Foto des jungen Mannes steht: „Dieser Milchbubi ist ein Mörder“. Beschwerdeführer sind die anwaltlich vertretenen Eltern des Täters. Sie sind der Ansicht, dass die Berichterstattung gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstößt. Für die identifizierbare Darstellung des 16-Jährigen gebe es kein öffentliches Interesse, das dessen Persönlichkeitsrecht überwiegen könnte. Zwar sei der Gerichtsprozess wie auch das Urteil von öffentlichem Interesse gewesen, doch rechtfertige das nicht die identifizierbare Darstellung des Täters. Dies gelte umso mehr, als es sich bei ihm um einen 16-Jährigen handele, dessen Interessen aufgrund seines Alters besonders schutzwürdig seien. Die gewählte Art der Berichterstattung habe auch nicht etwa der Fahndung oder einem Aufruf an die Bevölkerung gedient, sondern einen reißerischen Charakter gehabt. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, dass Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Berichterstattung in der Regel nicht identifizierbar sein sollen, doch sei die Berichterstattung über minderjährige Straftäter keinesfalls grundsätzlich unzulässig. Im vorliegenden Fall sei die Redaktion nach reiflicher Abwägung zu dem Schluss gekommen, dass es sich hier nicht um einen Regelfall handele. Auch die gegnerische Anwältin räume ein, dass es sich „um einen durchaus Aufsehen erregenden und für die Öffentlichkeit interessanten Prozess“ gehandelt habe. Auf dem veröffentlichten Foto, das der Täter selbst auf Facebook gepostet habe, sei ein freundlich und vertrauenswürdig wirkender Jugendlicher zu sehen. In diesem Glauben müsse ihn das Opfer zu Hause besucht haben.