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Verdeckte Recherche war gerechtfertigt

Journalist berichtet über Thema von besonderem öffentlichem Interesse

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Erörterungstermin zum Ausbau der Zentraldeponie in ihrem Verbreitungsgebiet. Der Beschwerdeführer gehört der Pressestelle der zuständigen Bezirksregierung an. Er wirft der Zeitung vor, der Autor des Berichts habe sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen und unter Verschleierung seines journalistischen Ansinnens unberechtigt Zugang zu einem nicht-öffentlichen Verfahren erschlichen. Er habe sich zum Parteigänger („Sachbeistand“) eines Verfahrensbeteiligten gemacht, ohne dies in der Berichterstattung kenntlich zu machen. Ein sachlicher Grund für das Verschleiern der journalistischen Identität besteht im Zusammenhang mit einem Berichterstattungs-Begehren bei Erörterungsterminen in Planfeststellungsverfahren nicht. Wenn Journalisten den Zugang zur Berichterstattung begehrten, liege es im Ermessen des Verfahrensführers, dies zu gestatten, wenn alle Verfahrensbeteiligten damit einverstanden seien. Dies sei beim ersten Erörterungstermin des Verfahrens vor zwei Jahren und wäre – bei entsprechender Bitte eines Journalisten - auch diesmal so gehandhabt worden. Da entsprechende Anfragen nicht vorgelegen hätten, sei diesmal mit der Öffentlichkeit auch die Presse ausgeschlossen geblieben. Aus Sicht der Bezirksregierung sei die parteiische Tätigkeit für eine Bürgerinitiative, die sich gegen eine dem Gemeinwohl dienende Einrichtung richte, nicht anders als jede sonstige Lobbyisten-Tätigkeit zu bewerten und entsprechend der Richtlinie 6.1 zu rügen. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Autor sei von der Redaktion beauftragt worden, über das Verfahren zu berichten. Es sei richtig, dass sich der Autor bei der Ausübung dieser Aufgabe nicht als Journalist zu erkennen gegeben habe, um an einem für die Öffentlichkeit relevanten, aber nicht-öffentlichen Termin teilzunehmen. Er habe jedoch weder falsche Personalien angegeben, noch habe er sonst versucht, den Grund seiner Teilnahme zu verschleiern. Er habe schlicht einen zulässigen Weg genutzt, um an der Erörterung teilzunehmen. Er habe seine gewonnenen Erkenntnisse in der Veröffentlichung auf sachliche und neutrale Art mitgeteilt. Der Autor – so die Rechtsabteilung – habe bei seinem Vorgehen keine falschen Angaben zu seiner Identität gemacht. Bereits bei einer einfachen Namensrecherche sei er unschwer als Journalist zu erkennen. Der Erörterung zum Thema Zentraldeponie sei ein besonderes öffentliches Interesse zugekommen, da die Bürger vor allem in den angrenzenden Ortschaften erhebliche Beanstandungen gegen die Erweiterung der Deponie hätten und große Unsicherheit herrsche, ob bei den nicht öffentlichen Terminen tatsächlich alle ihre Einwände mit der entsprechenden Ernsthaftigkeit beraten würden.