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Die Grenzen der Recherche überschritten

Journalist soll sich beim Zutritt unerlaubter Mittel bedient haben

Der Eröffnungstermin zum Ausbau der Zentraldeponie im Verbreitungsgebiet ist Thema in einer Regionalzeitung. Der Beschwerdeführer gehört der Pressestelle der zuständigen Bezirksregierung an. Er wirft der Zeitung vor, der Autor des Berichts habe sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen und unter Verschleierung seines journalistischen Ansinnens unberechtigt Zugang zu einem nicht-öffentlichen Verfahren erschlichen. Der Presserat erklärt die Beschwerde für unbegründet, da er eine Verletzung der Ziffer 4 des Pressekodex (Grenzen der Recherche) nicht für gegeben hält. Der Pressesprecher beantragt eine Wiederaufnahme des Verfahrens, der der Presserat stattgibt. Er trägt im Wiederaufnahmeantrag vor, die Entscheidung beruhe auf belegbar wahrheitswidrigen und frei erfundenen Behauptungen der Zeitung. Die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme nach § 16 der Beschwerdeordnung seien nach seiner Einschätzung erfüllt. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass der Autor weder falsche Personalien angegeben noch sonst versucht habe, den Grund seiner Teilnahme zu verschleiern. Er habe schlicht einen zulässigen Weg genutzt, um der Mülldeponie-Erörterung beizuwohnen.