Leserbriefe mit Namen und Adresse veröffentlicht
Der Pressekodex erlaubt die ständige Praxis einer Regionalzeitung
Eine Regionalzeitung veröffentlicht Leserbriefe grundsätzlich mit nahezu kompletten Angaben der Einsender-Adressen. Eine Leserin kritisiert diese Praxis, sieht presseethische Grundsätze verletzt und wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Beschwerdeführerin teilt mit, sie habe der Zeitung einen Leserbrief schicken wollen. Als sie jedoch erfahren habe, dass der komplette Name mit Ort und Straße (es fehle nur die Hausnummer) veröffentlicht werden solle, habe sie zunächst davon Abstand genommen. In ihren Augen sei dies in ihrer kleinen Stadt, wo die Straßen auch nicht allzu lang seien, ein Missbrauch beim Datenschutz. Wenn sie nämlich etwas schreibe, was einem anderen nicht gefalle, so sei es ihm ein Leichtes, sie ausfindig zu machen und als Racheakt entweder eine Sach- oder – noch schlimmer – eine Personenschädigung zu begehen. Ein Redakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er berichtet, dass dies der erste Fall sei, in dem sich jemand aus der Leserschaft gegen die Nennung der Adresse in Leserbriefen gewandt habe. Im Übrigen: Jeder könne in der Zeitung in Form eines Leserbriefes seine Meinung zum Ausdruck bringen, müsse aber auch dazu stehen.