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Verpflichtung zur Richtigstellung

Verkauf einer Tatwaffe nach Estland war nicht 1986, sondern 1996

Eine Wochenzeitung berichtet online unter der Überschrift „Mordbefehl aus Moskau?“ über neue Indizien im Fall einer mutmaßlichen Ermordung eines Georgiers im Berliner Tiergarten. Die Redaktion berichtet, die bei der Tat eingesetzte Pistole sei 1986 von Österreich nach Estland verkauft worden, also damals noch in den Einflussbereich der Sowjetunion. Ein Leser der Zeitung hält die Aussage für falsch. Der Fehler hätte der Verpflichtung zur Richtigstellung nach Ziffer 3 des Pressekodex zufolge korrigiert werden müssen. Er sei der Redaktion durch eine E-Mail, die er an die Redaktion geschickt habe, seit zwei Wochen bekannt. Einer von zwei beanstandeten Artikeln sei korrigiert worden, der andere nicht. Er sehe daher einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Richtigstellung falscher Tatsachen. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung stellt fest, dass der vom Beschwerdeführer beanstandete Beitrag zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung richtig und wahr gewesen sei. Er beruhe auf den damaligen Quellen, auf die sich der Autor bezogen habe. Dass die fragliche Aussage auch im späteren Artikel enthalten sei, sei der Redaktion nicht (mehr) bewusst gewesen. Die falsche Jahreszahl sei online korrigiert worden. Die Redaktion habe die Änderung des Artikels durch einen üblichen Transsparenzhinweis kenntlich gemacht.