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Erneute Beschwerde zur gleichen Verfahrensweise

Wochenzeitung hatte schon vor Jahren eine Missbilligung bekommen

Das Magazin einer Wochenzeitung veröffentlicht ein mehrseitiges Porträt eines irischen Models und Schauspielers. In der Dachzeile heißt es dazu: „Eine Begegnung mit dem Model unserer Männermodestrecke“. Beigestellt sind großformatige Fotos des Porträtierten. In den Bildunterschriften wird jeweils mitgeteilt, welche Kleidungsstücke der Mann trägt. Eine Jacke und ein Pullover werden einem namentlich genannten und bekannten Modeschöpfer zugeschrieben. Eine Leserin der Zeitung verweist auf eine frühere, ähnlich gelagerte Beschwerde hin, die sie vor einigen Jahren an den Presserat gerichtet habe. Trotz der damaligen Missbilligung sei nunmehr erneut eine vergleichbare Vermischung von redaktionellem Text und Werbung deutlich zu erkennen. Der Anwalt der Wochenzeitung teilt mit, die Zeitung habe schon die Einschätzung in dem vorangegangenen Verfahren nicht geteilt. Die Missbilligung des Presserats stelle aus Sicht der Zeitung eine drastische Einschränkung der Pressefreiheit dar. Wenn es zu missbilligen sei, dass Modethemen nur dann im Zusammenhang mit anderen Themen einer Fotostrecke präsentiert werden dürften, wenn ausdrücklich „Mode“ in die Überschrift genommen werde, dann mache sich der Presserat zu einer Zensurbehörde.