Pistole spielt tragende Rolle im Ehekrieg
Bericht über Gerichtsverfahren enthält Fehler über juristische Begriffe
Ein Strafverfahren ist Thema in einer Boulevardzeitung. Es geht darum, dass der Ex-Mann einer Schlagersängerin sich vor einem Amtsgericht habe verantworten müssen, weil er eine scharfe Pistole im Handschuhfach gehabt habe. Wenige Stunden vor der Hauptverhandlung habe er „die Waffen gestreckt“ und nach Angaben seines Verteidigers einen Strafbefehl in Höhe von 1.200 Euro akzeptiert. Der Beschuldigte ist der Beschwerdeführer in diesem Fall. Er hält die Berichterstattung für presseethisch nicht zulässig. Sie verstoße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Bei der Angabe, er habe eine Pistole im Handschuhfach gehabt, handele es sich um eine unbewiesene Erfindung seiner Ex-Frau. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine Waffe im Handschuhfach befunden. Richtig sei vielmehr, dass er auf dem Grundstück seiner Ex-Frau einmal seine Waffe gereinigt habe. Falsch sei auch die Darstellung, er habe „die Waffen gestreckt“. Nicht er habe auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft vorgeschlagen, das Verfahren einzustellen. Falsch sei auch die Behauptung der Zeitung, er habe einen Strafbefehl über 1200 Euro akzeptiert. Richtig sei vielmehr, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage erfolgt sei. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ziffer 2 des Pressekodex sei allenfalls insoweit berührt, als es im Zusammenhang mit der Auswertung des Inhalts einer SMS des Anwalts des Beschwerdeführers zu einem handwerklichen – presseethisch lässlichen – Fehler gekommen sei. Der juristisch unkundige Verfasser des Artikels habe die SMS, die er erhalten habe, fälschlicherweise dahingehend verstanden, der Beschwerdeführer habe eine „Strafe“ in Höhe von 1200 Euro, mithin einen Strafbefehl, akzeptiert. Die Redaktion habe die Berichterstattung, die auch online erfolgt sei, unverzüglich und freiwillig korrigiert. Der Vorsitzende der Chefredaktion und Chefredakteur Digital teilt ergänzend mit, dass die Redaktion die Information, der Beschwerdeführer habe eine Waffe im Handschuhfach seines Autos aufbewahrt, von dessen Ex-Ehefrau erhalten habe.