Über getötete Mädchen identifizierbar berichtet
Minderjährige stehen unter besonderem Schutz durch den Kodex
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über einen schweren Verkehrsunfall, dem zwei junge Mädchen (beide wurden 15 Jahre alt) zum Opfer gefallen sind. Die Redaktion berichtet, dass die beiden in einem Sportverein Fußball gespielt hätten. Der Artikel ist mit einem Foto der beiden Mädchen bebildert. Im Bildtext heißt es: „Freundinnen auf dem Fußballplatz, in der Schule und in ihrer Freizeit. Auch auf Facebook zeigen Lisa (rechts im Bild) und Sonja, wie eng sie verbunden waren.“ Als Quelle wird „Screenshot Facebook“ genannt. Zwei Leser weisen darauf hin, dass es sich bei den beiden Todesopfern um minderjährige Mädchen handele. Beide Kinder würden identifizierbar dargestellt. Die Beschwerdeführer sehen ethische Grundsätze – hier Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Richtlinien 8.2 (Opferschutz) und 8.3 (Kinder und Jugendliche) des Pressekodex – verletzt. Der Chefredakteur bedauert, dass die Berichterstattung mehrere Leser verärgert habe. Das sei nicht die Absicht der Redaktion gewesen. Der Tod der Jugendlichen habe die Redaktion ebenso erschüttert wie die Menschen in der Stadt, in der die Mädchen zu Hause gewesen seien. In einer Kleinstadt mit rund 10.000 Einwohnern sei der Unfalltod von zwei jungen Menschen für Stadt und Region ein außergewöhnlich tragisches Ereignis. Die Mädchen seien bekannt und beliebt gewesen, unter anderem durch ihr Engagement im örtlichen Sportverein. Derart erschütternde Ereignisse gehörten leider zum Zeitgeschehen, so der Chefredakteur weiter. Es gehöre daher zu den (traurigen) Aufgaben eines lokalen Mediums, die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass beide Mädchen sowohl ihre Freundschaft, als auch ihr Privatleben sehr extrovertiert in den sozialen Netzwerken ausgelebt hätten. Beide Facebook-Profile seien nach wie vor als Erinnerungsseiten abrufbar. Die Eltern der Toten hätten ihre jeweiligen Traueranzeigen mit Fotos der Verunglückten versehen. Der Chefredakteur spricht von einem Grenzfall. Da die Redaktion aber keinesfalls Trauernde verletzen wolle, habe sie sich dazu entschlossen, das Foto der beiden Mädchen aus dem Internet-Angebot der Zeitung zu entfernen.