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Übertreibung als Stilmittel in einer Glosse

Aus 120 Meter Rampe macht die Redaktion zwei Kilometer Waldweg

„Ein Angebot ohne Nachfrage“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Kommentar. Es geht um den Vorschlag, eine Rampe für einen Waldkindergarten anzuschaffen. Der örtliche Stadtrat sieht dafür keinen Bedarf. Er spricht von einer Geldverschwendung. Antragstellerin ist eine Frau, die dem Artikel zufolge „einen fast zwei Kilometer langen Weg zu einem Waldkindergarten asphaltieren“ lassen wolle. Die Beschwerdeführerin - die Antragstellerin – wirft der Zeitung falsche Angaben vor. Sie habe keinen Antrag für die Betonierung eines zwei Kilometer langen Waldweges gestellt. Sie habe nachweislich eine 120 Meter lange Rollstuhlrampe beantragt, wie es die Betreiber des Kindergartens gefordert hätten. Die Formulierung im Kommentar sei möglicherweise eine bewusste Übertreibung als stilistisches Mittel. Die Beschwerdeführerin spricht von einer bewussten Falschinformation, die ihr politische Nachteile brächte. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem Stilmittel der Übertreibung in einer Glosse. Die Form des Artikels stehe unter der Rubrik „Am Rande des Rats“ und sei als Feature- und Glossenform etabliert. Typographie und Satz unterschieden die Glosse von sonstigen Berichten. Zur Sicherheit habe die Redaktion eine Berichtigung – von der Beschwerdeführerin wohl übersehen – gedruckt. Die Beschwerdeführerin sei sicherheitshalber über diese Berichtigung informiert worden.