Verdächtiger identifizierbar dargestellt
Redaktion hätte für ausreichende Anonymisierung sorgen müssen
„Hat 37-jähriger Kinder sexuell missbraucht?“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über die Festnahme eines Mannes wegen des Verdachts des Kindesmissbrauchs und des Besitzes von kinderpornografischem Material. Die Redaktion teilt auch mit, dass der Verdächtige in einer namentlich genannten Straße wohne. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert, dass der Verdächtige durch die Angabe von Alter und Straße identifizierbar sei. Dies habe negative Folgen für seine Familie. Der Chefredakteur teilt mit, dass er mit der Anonymisierung des Beschwerdeführers nicht einverstanden ist. Auf Nachfrage habe ihm die Geschäftsstelle des Presserats mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer um Anonymisierung gebeten habe: Begründung: Er bekleide im Verbreitungsgebiet der Zeitung mehrere öffentliche Ämter. Regelmäßig werde über seine Aktivitäten berichtet. Das sei – so der Chefredakteur – nicht akzeptabel. In einem solchen Fall sei es wichtig, dass die medienethische Diskussion im Dialog vor Ort geführt werden könne. Er werde selbstverständlich zu der Beschwerde Stellung nehmen, sofern er Namen und Kontaktdaten des Beschwerdeführers erfahre.