Zeitung berichtet über „Superspreaderin“
Die Frau wurde im Artikel nur unzureichend anonymisiert
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mindestens drei Menschen positiv getestet“ über die „Superspreaderin in Garmisch“. Die Amerikanerin Yasmin A. sei trotz Corona-Symptomen durch die Clubs und Bars von Garmisch-Partenkirchen gezogen und habe mindestens 23 Kollegen mit Covid-19 infiziert. Beigefügt ist ein Foto, das offensichtlich vom Facebook-Account von Yasmin A. stammt. Die Augenpartie ist verpixelt. Von mindestens 710 getesteten Kontaktpersonen seien mindestens drei positiv auf das Virus getestet worden. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Darstellung einer Privatperson beinahe ohne Verpixelung mit Nennung des Vornamens und des ersten Buchstaben des Nachnamens. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Die Berichterstattung sei in keiner Weise presseethisch zu beanstanden. Die Veröffentlichung eines gepixelten Fotos und des abgekürzten Namens der als „Superspreaderin von Garmisch-Partenkirchen“ medial bekannt gewordenen Frau verstoße nicht gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Es sei den Medien nicht grundsätzlich untersagt, über öffentlichkeitsrelevantes und hier sogar strafrechtlich relevantes Fehlverhalten Einzelner identifizierend zu berichten. Im vorliegenden Fall – so der Chefredakteur – sei das Gesicht der Abgebildeten hinreichend gepixelt worden. Er weist auf das große öffentliche Interesse an Person und Verhalten einer „Superspreaderin“ hin, die trotz Corona-Symptomen durch zahlreiche Gaststätten in Garmisch-Partenkirchen gezogen sei und dabei möglicherweise weitere Menschen angesteckt habe. Gerade in der aktuellen Lage (Corona-Pandemie) habe die Öffentlichkeit ein großes Interesse an Informationen. Somit überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht der anonymisiert abgebildeten Frau.