Irritationen um „Markus“ und „Marcus“
Beinahe-Namensgleichheit führt zu Streit um Veröffentlichung
Eine Regionalzeitung berichtet über einen geplanten DJ-Auftritt des Potsdamer Oberbürgermeisters unter 2G-Regeln. Die Vorfreude sei in der Stadt nicht einhellig. Schon die Ankündigung habe für massive Kritik gesorgt. In einem offenen Brief habe ein Bürger seiner Empörung Luft gemacht. Die Redaktion nennt den vollständigen Namen des Verfassers (Markus W.) und zitiert aus dem ihr vorliegenden Brief. Dieser ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer. Er sieht mit der Veröffentlichung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Im Bericht der Zeitung werde sein vollständiger Name benutzt als angeblicher Beschwerdeführer gegen den Potsdamer OB. Er habe jedoch weder solch einen Brief geschrieben, noch vertrete er die in dem Artikel dargestellten Auffassungen. Er sei in der Stadt bekannt. Der von der Zeitung veröffentlichte Beitrag sei für ihn rufschädigend. Er erwarte von der Redaktion eine Richtigstellung. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der veröffentlichte Brief sei von einem Markus W. verfasst worden. Er - der Beschwerdeführer - heiße jedoch Marcus. W, Marcus also mit „C“. Die Beschwerde laufe komplett ins Leere. Eine Missachtung liege nicht vor. Insofern sei auch keine Richtigstellung erforderlich. Die Redaktion hat dem Presserat den zitierten Brief vorgelegt. Er sei von Markus W. mit dem Angebot der Veröffentlichung an mehrere Redaktionen geschickt worden, darunter auch die Beschwerdegegnerin in diesem Fall.