Entscheidungen finden

Genaue Adresse eines Unglücks mitgeteilt

Schutz der Persönlichkeit des Opfers und seiner Angehörigen verletzt

Eine Lokalzeitung berichtet über einen Brand, der ein Todesopfer gefordert hat. In dem Artikel wird die Straße genannt, in der das Unglück geschehen ist. Der Autor gibt den Hinweis, dass das Haus in der Nähe des örtlichen Hallenbades liege. Auch ein Foto des intakten Wohnhauses ist zu dem Artikel gestellt. Ein anderes zeigt das brennende Gebäude aus einiger Entfernung. Unter den Artikel hat die Redaktion eine Karte mit der genauen Adresse und einer entsprechenden Hausmarkierung gestellt. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Bruder des bei dem Feuer Verstorbenen. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Zeitung berichte mit der vollständigen Adresse des Unglücksortes. Dadurch werde der Sensationstourismus öffentlich gefördert und den Angehörigen, welche an dem genannten Ort lebten, die Zeit zur Trauer genommen. Der Chefredakteur hält es in seiner Stellungnahme für üblich, dass zumindest die Straße, in der sich ein Unglück ereigne, im Rahmen der Lokalberichterstattung genannt werde. Der Artikel sei überregional nicht sonderlich prominent platziert gewesen. Somit sei der Vorwurf, einen Sensationstourismus zu fördern, gegenstandslos. Der Unglücksort sei im engsten lokalen Umfeld auch ohne die Berichterstattung bekannt. Auch die Polizei habe die genaue Adresse mitgeteilt, doch hätte die Redaktion die Hausnummer weglassen können. Der Chefredakteur bedauert, dass die Angehörigen sich an der Form der Berichterstattung gestört hätten. Die Redaktion habe nach Eingang des Presseratsschreibens in der Online-Version sofort Hausnummer und Karte entfernt.