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Missverständnis um die Nennung des Namens

Die Redaktion kann vom Einverständnis der Betroffenen ausgehen

Ärger über Werbung für rechtsextremes Magazin“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online und gedruckt darüber, dass sich eine Besucherin einer Skateanlage über dort vorhandene Werbeaufkleber mit rechtsextremem Gedankengut geärgert und der Gemeindeverwaltung einen entsprechenden Hinweis gegeben habe. Dem Beitrag sind Vor-Ort-Fotos beigefügt. Dabei wird die Frau mit vollem Namen genannt. Das geschieht auch in den Folgebeiträgen, die die Zeitung veröffentlicht. Sie wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie moniert die wiederholte Namensnennung. Auch stört sie sich daran, dass die Zeitung von ihr gemachte Fotos veröffentlicht habe. Schließlich beklagt sie, dass der Printartikel nicht mehr widerrufen werden könne und der Online-Beitrag nach wie vor verfügbar sei. Die Beschwerdeführerin hat nur den Online-Beitrag vorgelegt, so dass die Beschwerde darauf beschränkt ist. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, offensichtlich sei es zu einem Missverständnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Autorin des Textes gekommen. Diese sei davonausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der Nennung ihres Namens einverstanden sei.