Zeitschrift nennt Produkte beim Namen
Ein rechtfertigendes Alleinstellungsmerkmal ist nicht gegeben
Eine TV-Zeitschrift berichtet unter der Rubrik „Hallo Doktor!“ in mehreren Artikeln über Leserfragen zu medizinischen Themen, auf die jeweils ein Experte antwortet. In den Antworten wird werbend und lobend auf ein bestimmtes Medikament hingewiesen, mit dem den jeweiligen Beschwerden beizukommen ist. Ein Leser der Zeitung wendet sich an den Presserat. Er bittet um Prüfung, ob es sich hier um einen Fall von Schleichwerbung handelt. Das Justiziariat der Zeitschrift hält die Beschwerde für unbegründet. Gemessen an den Maßstäben der Ziffer 7 entsprächen Verlag und Redaktion dem Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Kodex. Zur Berichterstattung gehöre es, dass ein in der Apotheke erhältliches Produkt beispielhaft genannt wird. Die Auswahl der genannten Produkte basiere ausschließlich auf redaktionellen Erwägungen. Absprachen mit Herstellern, Apotheken, Pharmaunternehmen oder sonstigen Interessenverbänden habe es nicht gegeben. Die Redaktion habe sich bei der Auswahl mehrerer genannter Produkte von der aktuellen Studienlage zu eben diesen Medikamenten und deren besonderer Wirkungsweise leiten lassen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Redaktion die Produkte mit dem Hinweis „zum Beispiel“ versehen habe.