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Schleichwerbung für eine Anwaltskanzlei

Angabe der Kontaktdaten überschreitet die Grenze zur Kodex-Verletzung

Im Rahmen einer Serie, in der sich Rechtsanwälte zu bestimmten juristischen Themen äußern, veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag unter der Überschrift „Kredit widerrufen“. Dabei geht es um das Widerrufsrecht im Hinblick auf Verbraucherdarlehen. Am Ende des Beitrages wird der Anwalt als Autor vorgestellt. Die Zeitung nennt auch die Kontaktdaten seiner Kanzlei. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag eine Schleichwerbung für die genannte Kanzlei. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass für die Veröffentlichung keinerlei finanzielle Gegenleistung erfolgt sei. Der Rechtsanwalt weise an keiner Stelle darauf hin, dass seine Kanzlei in dem beschriebenen Rechtsgebiet über besondere Expertise verfüge. Im Beitrag sei auch nicht von seiner Anwaltstätigkeit die Rede. Der Artikel widme sich ausschließlich dem Thema Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. Seines Erachtens, so der Chefredakteur, habe der Artikel einen signifikanten Nachrichtenwert. Die Informationen seien von öffentlichem Interesse. Dieser besondere Nachrichtenwert werde durch eine zum Zeitpunkt der Veröffentlichung neue Entscheidung des europäischen Gerichtshofs begründet. Der Beitrag enthalte keine Hinweise auf die berufliche Tätigkeit des Autors als Anwalt und überschreite daher auch nicht die Grenze zur Schleichwerbung.