Entscheidungen finden

Würde eines Mordopfers verletzt

Ethnische Herkunft des mutmaßlichen Täters kann genannt werden

„Maria L. vergewaltigt und ertrunken“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Tags darauf folgt ein weiterer Bericht über das Verbrechen. Überschrift diesmal: „Nach der Uni-Party traf Maria (19) ihren Mörder“. Die Redaktion berichtet von einem 17jährigen Flüchtling aus Afghanistan, den die Polizei verhaftet habe. Er stehe nach Angaben von Polizei und Staatsanwaltschaft unter dem dringenden Verdacht, die Studentin vergewaltigt und ermordet zu haben. Der erste Artikel enthielt ein unverpixeltes Porträtfoto des Opfers. Nach Angaben von einem der drei Beschwerdeführer war ein Bild der jungen Frau auch im Folgebericht unverpixelt abgedruckt worden. Dieses Foto liegt dem Presserat jedoch nur verpixelt vor. Ein Beschwerdeführer sieht mit der Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Veröffentlichung des Fotos der ermordeten Studentin sei pietätlos und für die seriöse Berichterstattung über den Mord nicht notwendig. Andere Medien hätten auf den Abdruck verzichtet. Es gehe hier um einen schweren Verstoß gegen die Menschenwürde, die auch über den Tod hinaus zu achten sei. Die Zeitung hatte neben dem Porträtfoto auch drei Bilder von der dem Verbrechen vorangegangenen Uni-Party gezeigt, bei der auch das abgebildete Mordopfer ausgelassen gefeiert habe. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, Bilder aus dem privaten Bereich an die Öffentlichkeit zu zerren. Ein dritter Beschwerdeführer schließlich kritisiert die Nennung der Herkunft des Täters. Seine Eigenschaft als Flüchtling stehe nicht im Zusammenhang mit dem Verbrechen, sei aber geeignet, die Diskriminierung von Flüchtlingen insgesamt zu fördern. Die Chefredaktion der Online-Ausgabe der Zeitung teilt mit, das kritisierte Foto sei nach etwa fünf Stunden verpixelt und später ganz aus dem Netz genommen worden. Im Fall der Nennung der Ethnie des Täters stellt die Chefredaktion die rhetorische Frage, warum es unethisch sein soll, wenn eine Zeitung die Öffentlichkeit nach einem aufsehenerregenden Verbrechen umfassend informiert und dabei auch täterbezogene Details des Geschehens mit in die Berichterstattung einbezieht. Dies sei in anderen Fällen selbstverständlich und noch nie presseethisch beanstandet worden. Die Tatsache, dass der tatverdächtige Flüchtling aus Afghanistan stamme, gehöre einfach zu einer professionellen, umfassenden Presseberichterstattung über das Freiburger Geschehen. Kein aufgeklärter Leser halte nach der Lektüre des Artikels alle Afghanen für Vergewaltiger und Mörder.