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Probleme im Zusammenhang mit Frauenrechten

Nennung der Nationalität von Verdächtigen kann zu Verallgemeinerung führen

„Schwarzfahrer streckt Zugbegleiter nieder – zuvor soll er Frau sexuell belästigt haben“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Artikel. Die Redaktion informiert über die Festnahme eines 26-jährigen Mannes durch die Bundespolizei im Bahnhof am Verlagsort der Zeitung. Gegen ihn wird dem Artikel zufolge ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung und das Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) eingeleitet. Am Ende des Beitrages heißt es, dass es sich bei dem Mann um einen somalischen Asylbewerber handele. Ein Leser der Zeitung bittet den Presserat um Prüfung, ob die Nennung der Nationalität des Festgenommenen von öffentlichem Interesse ist oder gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) verstößt. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Festgenommenen überwiege. Sie berichtet von mehreren ähnlichen Straftaten im Bahnverkehr in jüngster Zeit. Bei den Tatverdächtigen handele es sich immer wieder um Männer aus islamisch geprägten Kulturkreisen, in denen es Probleme im Zusammenhang mit Frauenrechten gebe. Leserinnen und Leser – so die Rechtsvertretung weiter – hätten ein begründetes Informationsinteresse daran, dass Asylbewerber mit islamischer Herkunft Schwierigkeiten hätten, sich im europäischen Kulturkreis zurechtzufinden. Im Verhältnis zum Anteil an der Gesamtbevölkerung stellten ausländische Männer einen überproportional hohen Anteil an Tatverdächtigen im Bereich der Sexualdelikte dar. An diesem Umstand bestehe auch im Rahmen der Berichterstattung über diese Vorfälle ein berechtigtes Interesse der Leserschaft.