Den Trennungsgrundsatz missachtet
Unternehmens-Information in räumlicher Nähe zu einem Gewinnspiel
Eine Programmzeitschrift veröffentlicht eine komplette Seite über einen bekannten Schokolade- und Lebkuchenproduzenten. Auf der Seite erscheinen ein redaktionell aufgemachter Artikel unter dem Titel „Genuss und Glamour“, ein Backrezept für Printen sowie der Hinweis auf ein Gewinnspiel, in dessen Rahmen die Zeitschrift gemeinsam mit dem namentlich genannten Unternehmen hundert Geschenkpackungen verlost. Ein Leser der Zeitschrift vermutet, dass es sich bei der Seite um eine Anzeige handele, die nicht als solche gekennzeichnet worden sei. Der Chefredakteur der Programmzeitschrift teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um Werbung, sondern um eine redaktionelle Berichterstattung handele. Diese sei von öffentlichem Interesse. Das im Artikel beschriebene Unternehmen sei weltweit führend. Seine Produkte seien vielen Menschen bekannt. Der Artikel beschäftige sich mit der Frage, wer hinter dem Unternehmen stecke. Er thematisiere die Alleinstellungsmerkmale, wie beispielsweise die außerhalb der Corona-Pandemie jährlich stattfindenden aufwändigen Modenschauen des Unternehmens. Die Leserinnen und Leser würden zudem über die Historie des Unternehmens aufgeklärt. All diese Informationen dienten nach seiner – des Chefredakteurs – Meinung dem öffentlichen Interesse. Eine Querverbindung zwischen Redaktion und Anzeigenverkauf des Verlages gebe es nicht. Unabhängig davon habe er sich den fraglichen Artikel wegen der Beschwerde noch einmal angesehen. Dabei sei er zu dem Schluss gekommen, dass man künftig Änderungen vornehmen werde. Gerade der Zusammenhang der Veröffentlichung mit dem Gewinnspiel mache möglicherweise Anpassungen erforderlich.