Kläger gegen seinen Willen heimlich fotografiert
Eine Boulevardzeitung berichtet über die erfolgreiche Klage eines Berliner Magistrats-Direktors auf Zahlung einer Hauptstadtzulage auch für Besoldungsgruppen oberhalb von A13. Der Beitrag enthält ein Foto des Klägers. Sein Gesicht wurde erst in einer späteren Version verpixelt. Der Kläger beschwert sich beim Presserat über die Fotoveröffentlichung. Die Zeitung habe ihn nach der Gerichtsverhandlung um ein Interview und ein Foto gebeten. Das Interview habe er zugesagt, den Fotowunsch habe er eindeutig verneint. Ersatzweise habe sich ein Gewerkschaftsvertreter dafür angeboten. Dieses Foto sei umgehend gefertigt und veröffentlicht worden. Von ihm selbst sei heimlich ein Foto aufgenommen und am späten Abend im Internet veröffentlicht worden. Er habe die Zeitung umgehend dazu aufgefordert, alle Fotos von ihm sofort zu löschen und nicht zu drucken, da sie eindeutig widerrechtlich gefertigt worden seien. (Straf-)Rechtliche Schritte habe er sich ausdrücklich vorbehalten. Am nächsten Morgen sei im Internetbeitrag zwar das Gesicht verpixelt worden; er sei aber im Kontext weiterhin erkennbar. In der Printausgabe sei das Foto ohne jede Schwärzung im Großformat erschienen. Er sei in seinen Persönlichkeitsrechten und seiner Ehre unmittelbar grob und wissentlich verletzt worden. Außerdem beanstandet er einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Die Zeitung äußert sich erst nach Ablauf der vorgegebenen Stellungnahmefrist, so dass ihre Erwiderung nicht berücksichtigt werden kann