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Den Sohn des Ex-Präsidenten getötet

Privatsphäre des Tatverdächtigen hätte gewahrt werden müssen

Eine Großstadtzeitung berichtet online über die Bluttat am Sohn des früheren Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker. Gregor S. (57) habe den Chefarzt der Berliner Schlosspark-Klinik bei einem Vortrag mit einem Messer angegriffen und ihn dabei tödlich verletzt. Ermittlern zufolge sei Georg S. psychisch krank. Er habe im Wahn gehandelt. Als Motiv habe er Hass auf den ehemaligen Bundespräsidenten angegeben. Unter der Überschrift des Artikels ist ein großes Foto des mutmaßlichen Täters platziert. Weiter unten ist zum Artikel ein Foto des Opfers gestellt. Ein Leser der Zeitung – ein Arzt – stellt fest, die Veröffentlichung verletze das Persönlichkeitsrecht eines nicht verurteilten Beschuldigten und stigmatisiert einen offensichtlich psychisch schwer kranken Menschen. Später ergänzt der Beschwerdeführer, ihm gehe es um die sensationslüsterne Darstellung eines offensichtlich psychisch Schwerkranken, der bereits unmittelbar nach seiner Verhaftung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, es sei der Presse ausdrücklich aufgetragen, über Straftaten und Ermittlungsverfahren zu berichten (Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex). Die Veröffentlichung von Namen, Fotos und anderen Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, stoße dann nicht auf presseethische Bedenken, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwöge. Dies sei hier der Fall. Abschließend betont der Chefredakteur, dass die Redaktion dem Informationsauftrag der Presse nachgekommen sei und das Geschehen ausgewogen dargestellt habe.