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Gefahr einer Diskriminierung ist nicht gegeben

Zeitung nennt Nationalitäten von drei mutmaßlichen Rasern

„Kein Mordvorwurf nach mutmaßlichem Autorennen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Verkehrsunfall mit zwei Todesopfern auf der A 66. In der Unterzeile wird mitgeteilt, dass zwei Verdächtige wieder auf freiem Fuß seien. Nach einem 34-jährigen Deutsch-Polen werde gefahndet. Dem Bericht zufolge sollen die drei Männer nahe Hofheim am Taunus ein Rennen gefahren sein, wobei es zu einem Unfall gekommen sei. Zu den nicht-flüchtigen Verdächtigen wird mitgeteilt, dass es sich bei ihnen um einen Iraner und einen Deutschen handele. Ein Leser trägt vor, er siehe in der Nennung der Nationalität des nicht-flüchtigen mutmaßlichen Täters („29-jähriger Iraner“) die Richtlinie 12.1 des Pressekodex verletzt. Die Bezeichnung des Flüchtigen als „Deutsch-Polen“ könne durch die Praxisbeispiele gedeckt sein. Eine Rechtfertigung hierfür gehe aus dem Artikel jedoch nicht hervor. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, anders als vielleicht bei der Nennung von Ethnien oder Hinweisen zur Familiengeschichte (Deutsche mit Migrationshintergrund) handele es sich bei der Nennung der Nationalität um eine „neutrale“ Information, die wie Geschlecht, oder Alter im Personalausweis vermerkt sei. Eine Weitergabe dieser Information – zumal im Zusammenhang mit schweren Straftaten – müsse möglich sein.