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Der Namensnennung schließlich doch zugestimmt

Zeitung hat nicht gegen den Schutz der Persönlichkeit verstoßen

Eine Regionalzeitung berichtet über mögliche Gesundheitsgefahren aufgrund natürlicher Schwermetallbelastung im Boden. Ein namentlich genannter Einwohner des betroffenen Stadtteils am Verlagsort der Zeitung werfe der Stadt und einem Vermarkter vor, Bauinteressenten nicht ausreichend über die Bleibelastung zu informieren. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Bericht genannte Einwohner. In zwei Tageszeitungen, die zum gleichen Verlag gehören, sei sein Name genannt worden, obwohl er den Redakteur, der mit ihm Kontakt aufgenommen habe, aufgefordert habe, seinen Namen nicht zu nennen. Seine schriftlichen Bitten um Erklärung dieses Vorfalls seien weder von der Geschäftsführung des Verlages noch von den Chefredaktionen der beiden Zeitungen beantwortet worden. Die Redaktion habe den Beschwerdeführer bei einem der mit ihm geführten Telefongespräche auf die Bitte, seinen Namen nicht zu nennen, angesprochen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gesagt, dass es ihm egal sei, wenn sein Name genannt werde. Sinngemäß habe er dem Redakteur mitgeteilt, er sei bei der Stadtverwaltung ohnehin nicht mehr gut gelitten. Ein Kollege – so der Redakteur – sei Zeuge des Telefonats gewesen. Er bestätigt, dass der Gesprächspartner der Redaktion gesagt habe, er habe nichts mehr gegen die Namensnennung einzuwenden.