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Brodelnde Gerüchteküche wird abgekühlt

Warum eine Redaktion über Fälle von öffentlichen Suiziden berichtet

Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter dem Titel „Unglück am (…) Bahnhof“. Im Bericht geht es um einen Suizid. Ein Leser der Zeitung hält die Berichterstattung für unangemessen. Die Redaktion nenne Details zum Suizid-Geschehen. Er vermisst überdies einen Hinweis auf Beratungsstellen für Suizidgefährdete. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion berichte über Suizide nur dann, wenn sie im öffentlichen Raum mit deutlicher Wirkung für die Öffentlichkeit erfolgt seien. Er sieht in der Berichterstattung keinen Kodexverstoß. Der kurz und sachlich informierende Bericht trage dazu bei, die in vergleichbaren Fällen schnell brodelnde Gerüchteküche abzukühlen. Die Redaktion zeige nicht die Leiche. Sie nenne auch nicht Namen und Herkunft des Toten. Die Person sei trotz der Angabe „ein älterer Herr“ wirksam anonymisiert worden. Über eines der Fotos ließe sich zwar aus Pietätsgründen streiten, doch gehe er auch in diesem Fall nicht von einem Kodexverstoß aus. Den unterbliebenen Hinweis auf Beratungsstellen sieht der Chefredakteur nicht als Verstoß gegen presseethische Grundsätze.