Intime Details auf einer Vortragsreise
Erwähnung einer Krankheit nur mit der Zustimmung des Betroffenen
Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Wie die Wüste in die deutsche Provinz kommt“ über einen Vortragsreisenden, der Bildvorträge über seine Reisen in die Wüsten der Erde hält. Er tourt mit zwei Freunden, seinen „Roadies“, durch Deutschland. Die beiden werden namentlich genannt. Der Artikel enthält einige Begebenheiten, die sich auf den Reisen in die Wüste und während der Vortragsreisen ereignet haben. Im Beitrag steht die folgende Passage: „Thilo ist in der Nähe, liegt aber meistens backstage auf seiner Isomatte – gestaucht von der langen Fahrt und dem Aufbau. Seit einem Bandscheibenvorfall wird ein Bein taub, wenn er falsch anpackt.“ Der Artikel enthält auch zwei Fotos, die den „Roadie“ dabei zeigen, wie er auf einer Isomatte liegt und sich ausruht und wie er durch eine halb geöffnete Tür schaut. Einer der beiden „Roadies“ beschwert sich – vertreten durch einen Anwalt - über die Berichterstattung, die nach seiner Meinung sein Recht auf Datenschutz verletzt. Die Zeitschrift erwähne unter voller Namensnennung Details über körperliche Beeinträchtigungen. Sie drucke ein Foto, das ihn in einer sehr privaten, wenn nicht gar intimen Situation – sich ausruhend auf einer Isomatte – zeige. Darüber hinaus vermittle die Redaktion durch die Charakterisierung seiner Person einen falschen Eindruck von seiner aktuellen Lebenssituation sowie seiner körperlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer betont, dass er weder zu der Veröffentlichung des Fotos noch zur Beschreibung seiner Person seine Einwilligung gegeben habe. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass der Autor des kritisierten Beitrages drei Tage lang mit den drei Vortragsreisenden im Auto unterwegs gewesen sei. Er habe mitgeschrieben und oft auch sein Bandgerät laufen lassen. Der Beschwerdeführer selbst habe zahlreiche Anekdoten beigesteuert, wohl wissend, dass das Ergebnis der dreitätigen Recherche eine Veröffentlichung sein würde. Gerade bei dem Foto, das den Beschwerdeführer auf einer Isomatte mit einem Handy zeige, habe der Fotograf diesen noch gebeten, das Telefon etwas höher zu halten, damit er mehr Licht ins Gesicht bekomme. Dem sei der Beschwerdeführer gern nachgekommen.