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Werbung redaktionell gestaltet

Die Leserschaft kann durch die Veröffentlichung in die Irre geführt werden

Ein Magazin, das sich Themen der mentalen Gesundheit verschrieben hat, veröffentlicht einen zweiseitigen Beitrag unter der Überschrift „Energiespendender Tiefschlaf“. Darin wird ein Buch vorgestellt. Gekennzeichnet ist die Veröffentlichung mit dem Hinweis „Advertorial“. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass es sich bei dem Beitrag um Werbung handele, die nicht direkt als solche erkennbar sei. Die Chefredakteurin und der Redaktionsleiter teilen mit, dass der beanstandete Beitrag seit der Gründung der Zeitschrift im Jahr 2016 das erste Advertorial sei, das man auf Anfrage veröffentlicht habe. Auftraggeber sei ein bekannter Verlag. Man habe das beworbene Buch gründlich geprüft und keinen Grund gefunden, es nicht vorzustellen. Die Redaktion habe den beanstandeten Beitrag auf der Doppelseite und im Inhaltsverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen als „Advertorial“ ausgewiesen. Ähnliche Advertorials fänden sich in zahlreichen Zeitschriften oder würden in den Mediadaten der Publikationen als Werbeform angeboten. Offenbar habe auch der Beschwerdeführer erkannt, dass es sich in diesem Fall um Werbung handelt. Wenn man tatsächlich etwas falsch gemacht habe oder solche Advertorials anders kennzeichnen oder abdrucken müsse, freue man sich als Magazin über jede Information, die helfe, es künftig besser zu machen.