Nachricht aus einer privilegierten Quelle
Redaktion durfte sich auf die Korrektheit ihrer Information verlassen
Eine Regionalzeitung berichtet, der Brandenburger Verfassungsschutz beobachte den in Cottbus neu gegründeten Verein „Bürger für Bürgerrechte“. Dieser Verein fungiere seit einigen Wochen als Anmelder diverser Demonstrationen. Dem Verfassungsschutzchef des Landes zufolge seien Angehörige des Brandenburger AfD-Landesverbandes Mitglieder des Vereins. Ein Leser der Zeitung sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 3 (Richtigstellung). In dem Artikel werde behauptet, der Brandenburger Verfassungsschutz beobachte den Verein „Bürger für Bürgerrechte). Er – der Beschwerdeführer – sei dort selbst aktiv und einer der Mitgründer. Aufgrund des Artikels habe er beim Brandenburgischen Verfassungsschutz Auskunft über seine gespeicherten Daten eingeholt. Über ihn – so die Antwort auf seine Anfrage – lägen keine Daten vor. Er werde nicht beobachtet. Auch in den aktuellen Berichten des Verfassungsschutzes tauche keine Beobachtung des Vereins „Bürger für Bürgerrechte“ auf. Die Aussage der Zeitung, der Verfassungsschutz beobachte den Verein, sei falsch und zwingend richtig zu stellen, da es sich hier um eine Verleumdung handele. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht den Vorwürfen. Er bleibt bei der Darstellung der Redaktion, dass der Verfassungsschutz den Verein „Bürger für Bürgerrechte“ beobachte. Bereits im kritisierten Artikel sei als Quelle die Aussage des Chefs des Brandenburger Verfassungsschutzes genannt worden. Eine Verletzung des Gebots der Wahrhaftigkeit im Sinne der Ziffer 1 des Pressekodex könne die Redaktion vor diesem Hintergrund nicht erkennen. Auch eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht liege nicht vor, da es sich bei der monierten Äußerung um die Information aus einer privilegierten Quelle handele, die dem Behördenprivileg zuzuordnen sei. Solche Informationen dürften ohne weitere Nachprüfung übernommen werden.